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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1995 - 13 A 819/94 .A   

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https://dejure.org/1995,14653
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1995 - 13 A 819/94 .A (https://dejure.org/1995,14653)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.10.1995 - 13 A 819/94 .A (https://dejure.org/1995,14653)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - 13 A 819/94 .A (https://dejure.org/1995,14653)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Folgeanträge; Ersetzen der sachlichen Prüfung ; Verwaltungsgericht

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1995 - 5 A 4608/94

    Asylfolgeanträge; Entscheidung der Verwaltungsgerichte; Asylverfahren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1995 - 13 A 819/94
    Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrensgesetzes verbietet in Folgeanträgen ein Ersetzen der sachlichen Prüfung des Bundesamtes durch das Verwaltungsgericht, wenn es - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (wie OVG NW, Urteil vom 05.09.1995 - 5 A 4608/94 .A -).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1998 - A 12 S 1006/97

    Türkei: Einschätzung der Gefahr von Sippenhaft; Auswirkung einer Asylanerkennung

    Freilich kann dementsprechend dann, wenn das glaubhafte und substantiierte Vorbringen von vornherein nach jeder vernünftigen vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist zur Asylanerkennung zu führen, das Verwaltungsgericht den Folgeantrag als unbeachtlich ansehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13.03.1993, InfAuslR 1993, 229; Beschluß vom 11.05.1993, DVBl. 1994, 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1995 - 13 A 819/94.A; zuletzt aber BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861).

    Die Wiederaufgreifensgründe sind schließlich deshalb nicht zu bejahen, weil im Falle der Klägerin letztlich der Sache nach eine Asylanerkennung und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG eindeutig und nach gefestigter Rechtsprechung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 13.03.1993 und 11.05.1993, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1995, a.a.O.; zuletzt aber BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, a.a.O.).

  • VG Weimar, 12.09.2012 - 5 K 20055/11
    Dementsprechend kann dann, wenn das glaubhafte und das substantiierte Vorbringen von vornherein nach jeder vernünftigen vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylanerkennung zu führen, das Verwaltungsgericht den Folgeantrag als unbeachtlich ansehen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.3.1993, InfAuslR 1993, Seite 229; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.5.1993, DVB1.1994, Seite 38; Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.1995 Az. 13 A 819/94.A; zuletzt aber Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.2.1998, NVwZ 1998, Seite 861).
  • VG Weimar, 26.06.2012 - 5 K 20160/11
    Dementsprechend kann dann, wenn das glaubhafte und das substantiierte Vorbringen von vornherein nach jeder vernünftigen vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylanerkennung zu fuhren, das Verwaltungsgericht den Folgeantrag als unbeachtlich ansehen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.3.1993, InfAuslR 1993, Seite 229; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.5.1993, DVB1.1994, Seite 38; Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.1995 Az. 13 A 819/94.A; zuletzt aber Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.2.1998, NVwZ 1998, Seite 861).
  • VG Weimar, 02.07.2008 - 5 K 20245/07

    Irak, Jesiden, Kurden, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Verfolgung durch

    Dementsprechend kann dann, wenn das glaubhafte und das substantiierte Vorbringen von vornherein nach jeder vernünftigen vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylanerkennung zu führen, das Verwaltungsgericht den Folgeantrag als unbeachtlich ansehen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.3.1993, InfAuslR 1993, Seite 229; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.5.1993, DVB1.1994, Seite 38; Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.1995 Az. 13 A 819/94.A; zuletzt aber Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.2.1998, NVwZ 1998, Seite 861).
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